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Solarspitzengesetz

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz gilt seit dem 25. Februar 2025. Was ändert sich für Betreiber von Bestandsanlagen und wie wirken sich Änderungen auf Modernisierungs- oder Neubaupläne aus. Wir geben einen Überblick und helfen mit unseren Produkten bei der Umsetzung. Kontaktiere uns gerne für weitere Beratung zu dem Thema.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Vergütung bei negativem Strompreis 
    Neu ins Netz integrierte Anlagen erhalten in Zukunft keine Einspeisevergütung in Tageszeiten mit negativen Börsenstrompreisen
  • SmartMeter und intelligente Anlagensteuerung sind Pflicht Neue Anlagen müssen mit SmartMeter und intelligenter Steuerung ausgestattet sein. Kauft man hier falsch, wird die Anlage bei 60% der PV-Leistung gedrosselt
  • Einspeisevergütung bleibt für netzdienliche Zeiten 
    Die Einspeisevergütung bleibt bestehen, aber sie sollte im Einzelfall deutlich niedriger ausfallen, weil nur noch vergütet wird, wenn der Börsenstrompreis nicht negativ ist
  • Stromspeicher können mit Netzstrom geladen werden und wieder einspeisen
    Allerdings muss man sich entscheiden, will man die Möglichkeit, den so genannten Graustrom über das ganze Jahr hinweg zu handeln, muss man sich für die Direktvermarktung entscheiden

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Keine Einspeisevergütung zu Tageszeiten mit negativen Strompreisen

Betreiber von PV-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, erhalten keine Einspeisevergütung mehr, wenn die Börsenstrompreise negativ sind. Im Jahr 2024 gab es beispielsweise 457 Stunden mit negativen Strompreisen, was etwas mehr als 5 % des Jahres entspricht. 2023 waren es 301 Stunden, die Tendenz ist also klar ansteigend. Die entgangenen Vergütungszeiten können jedoch nach Ablauf der 20-jährigen Förderperiode mit einem Faktor 0,5 nachgeholt werden, sofern die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.

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Erleichterte Direktvermarktung und Fokus auf Eigenverbrauch und intelligente Vernetzung

Für kleinere PV-Anlagen unter 100 Kilowattpeak (kWp) wird die Direktvermarktung von Solarstrom erleichtert. Betreiber können ihren Strom gezielt an der Börse verkaufen, ohne dass eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht. Dies bietet neue Chancen, insbesondere in Kombination mit intelligenten Steuerungssystemen, um Strom automatisiert und gezielt in lukrativen Zeitfenstern einzuspeisen.

Das Gesetz fördert den Eigenverbrauch von Solarstrom sowie die Nutzung von Batteriespeichern und intelligenten Steuerungssystemen. Betreiber, die ihren Solarstrom gezielt selbst nutzen, speichern oder flexibel einspeisen, profitieren künftig am meisten.

Wir beraten Dich

Smarte Stromspeicher lohnen sich jetzt auch in der dunklen Jahreszeit

Bis jetzt war es nicht erlaubt, Netzstrom in einem Speicher zu speichern und später wieder ins Netz einzuspeisen. Ohne spezielle Messtechnik war es unmöglich zu erkennen, ob es sich um selbst erzeugten Solarstrom oder um gespeicherten Netzstrom handelte, weshalb eine Förderung nicht in Frage kam. Ein Ärgernis für Betreiber, da günstiger Netzstrom nicht gespeichert und später gewinnbringend eingespeist werden konnte.

Die Novelle schafft hier Abhilfe: Speicher dürfen jetzt Netzstrom aufnehmen und erhalten für die Einspeisung eine Förderpauschale, sofern die Anlage in der Direktvermarktung ist. Dadurch wird es wirtschaftlich attraktiver, Strom gezielt in Zeiten niedriger Preise zu speichern und später wieder abzugeben.

Für bestehende PV-Anlagen gelten die neuen Steuerungsvorgaben größtenteils nicht. Das liegt an der früheren 70-Prozent-Regelung für die Einspeisung, die für Neuanlagen ab dem 14. September 2022 abgeschafft wurde. 

  • Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. März 2025) in Betrieb genommen wurden, müssen nicht gedrosselt werden. 
  • Ältere Anlagen, die bereits auf 70 % begrenzt waren, dürfen dies beibehalten. 
  • Betreiber kleiner Anlagen bis 7 kW, die nach 2023 wieder auf 100 % hochgeregelt haben, müssen nichts ändern. 
  • Wer die frühere Begrenzung jedoch nie umgesetzt hat, muss nun auf 60 % reduzieren, wie es das neue Gesetz vorschreibt.

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Upgrade für Bestandsanlagen

Für bereits installierte PV-Anlagen ändert sich durch das neue Gesetz wenig. Die bestehenden Vergütungsregelungen bleiben bestehen, und die neuen Einspeiseregeln gelten nicht rückwirkend. Allerdings können Betreiber von Bestandsanlagen freiwillig in das neue Modell wechseln und erhalten als Anreiz einen Aufschlag von 0,6 Cent pro Kilowattstunde auf ihre bestehende EEG-Vergütung.

Ob sich das im Individualfall lohnt prüfen wir gerne gemeinsam mit Dir. 

Lohnt sich ein Upgrade?